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   SG Düsseldorf, 31.03.2016 - S 18 AS 4381/15   

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SG Düsseldorf, 31.03.2016 - S 18 AS 4381/15 (https://dejure.org/2016,29174)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2016 - S 18 AS 4381/15 (https://dejure.org/2016,29174)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. März 2016 - S 18 AS 4381/15 (https://dejure.org/2016,29174)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • LAG Sachsen-Anhalt, 16.11.2015 - 6 Sa 254/14

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus SG Düsseldorf, 31.03.2016 - S 18 AS 4381/15
    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16. November 2015 - 6 Sa 254/14).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2015 - 12 B 312/15

    Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung eines Bildungskredits und zur Übernahme

    Auszug aus SG Düsseldorf, 31.03.2016 - S 18 AS 4381/15
    Aus diesen Gründen teilt die Kammer nicht die vom Beklagten angeführte Auffassung des OVG NRW in dessen Beschluss vom 22.5.2015 (12 B 312/15).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - L 5 AS 1357/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung -

    Ob die Worte "nach mehr als einem Jahr Tätigkeit", die § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU enthält, voraussetzen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Jahr lang ununterbrochen gewährt hat (so OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2015, 12 B 312/15; Epe, in: GK-Aufenthaltsgesetz, § 2 FreizügG/EU Rn. 122; Hailbronner, Ausländerrecht, D 1, § 2 FreizügG/ EU Rn. 85) oder ob sie es genügen lassen, dass mehrere verschiedene (selbständige oder unselbständige), aneinander anschließende (so Ziffer 2.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU des Bundesministerium des Innern vom 3. Februar 2016; Bayrisches LSG, Beschluss vom 20. Juni 2016, L 16 AS 284/16 B ER) oder gar durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochene (so die Ansicht der Antragstellerin ?vgl. Bl. 38 R, 94 der Akten des Gerichts?; so auch: SG Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2016, S 18 AS 4381/15; dazu: BSG, Urteil vom 13. Juli 2017, B 4 AS 17/16 R; so auch: Oberhäuser, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 2 FreizügG/EU Rn. 38; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2016, L 2 AS 225/16 B ER; SG Chemnitz, Beschluss vom 14. März 2017, S 26 AS 405/17 ER) Tätigkeiten zusammengerechnet mehr als ein Jahr gedauert haben, ist umstritten.

    Diese Ansicht nämlich setzt voraus, dass die Zeiten der Arbeitslosigkeit (die die Tätigkeiten trennen, die zusammengerechnet werden sollen) nur kurz währten (in dem vom Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 31. März 2016 ?S 18 AS 4381/15? und vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 13. Juli 2017 ?B 4 AS 17/16 R? entschiedenen Fall waren es zwei Wochen; in dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14. März 2016 ?L 2 AS 225/16 B ER? entschiedenen Fall waren waren es sechs Wochen; hier liegt zwischen den von der Klägerin vom 14. April 2014 bis zum 30. Juni 2015 für Herrn H und vom 1. November 2015 bis zum 15. April 2016 für die "T gemeinnützige Beschäftigungs- und Qualifizierungs mbH" ausgeübten Tätigkeiten ein Zeitraum von vier Monaten) und dass diese Zeiten (der Arbeitslosigkeit, die die zusammenzurechnenden Tätigkeiten trennen) Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit sind (daran fehlt es hier ?siehe oben?) (vgl. den Leitsatz des Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom Urteil vom 31. März 2016 ?S 18 AS 4381/15? ?Hervorhebung nicht im Original?: "Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S 2 Nr. 2 SGB 2 findet keine Anwendung auf einen Unionsbürger, der vor Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Inland zwei befristete Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer hatte, die zwar jeweils nicht zu einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr iS des § 2 Abs. 3 S 1 Nr. 2 FreizügG/EU 2004 geführt haben und sich nicht nahtlos, sondern erst nach sechzehn Tagen aneinander anschlossen, aber deren Beschäftigungszeiten insgesamt mehr als ein Jahr betragen.").

  • SG Darmstadt, 30.05.2017 - S 17 SO 46/17

    Eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügigG/EU

    Dabei ist zur Gewährleistung der Effektivität der Arbeitnehmerfreizügigkeit auch keine Nahtlosigkeit zu verlangen (so auch Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2016, Az.: S 18 AS 4381/15; Revision anhängig beim Bundessozialgericht unter Az.: B 4 AS 17/16 R).

    Die Vorschriften über das Bestehen des Freizügigkeitsrechts sind insoweit weit auszulegen um den europarechtlichen Grundfreiheiten so weit wie möglich Geltung zu verschaffen (Anschluss an SG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2016, Az.: S 18 AS 4381/15 - juris - Rn. 16).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2016 - L 7 AS 920/16

    Grundsicherungsleistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Kosten der Unterkunft;

    Es wird auch vertreten, der Leistungsausschluss findet keine Anwendung auf einen Unionsbürger, der vor Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Inland zwei befristete Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer hatte, die zwar jeweils nicht zu einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr geführt haben und sich nicht nahtlos anschließen, aber deren Beschäftigungszeiten insgesamt mehr als ein Jahr betragen (SG Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2016 - S 18 AS 4381/15; Revision zum BSG Revision anhängig - B 4 AS 17/16 R).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - L 12 AS 1027/16

    SGB-XII -Leistungen; Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Verfestigter

    Ob es sich bei der Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU um eine durchgehende handeln muss oder ob mehrere Beschäftigungen aneinandergereiht oder auch mit Unterbrechungen aufaddiert werden können, ist als umstritten anzusehen (Addition mit Unterbrechungen bejahend: SG Düsseldorf Urteil vom 31.03.2016, S 18 AS 4381/15, anhängig B 4 AS 17/16 R; durchgehende Tätigkeit: OVG NRW Beschluss vom 22.05.2015, 12 B 312/15; vgl. zum Meinungsstand auch: Leopold in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB 11, 4. Auflage 2015, § 7 Rn. 99.12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2017 - L 5 AS 449/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer ohne

    Ob die Worte "nach mehr als einem Jahr Tätigkeit", die § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügG/EU enthält, voraussetzen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Jahr lang ununterbrochen gewährt hat, oder ob sie es genügen lassen, dass mehrere verschiedene (selbständige oder unselbständige), aneinander anschließende (vgl. Ziffer 2.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum FreizügG/EU des Bundesministerium des Innern vom 3. Februar 2016; Bayrisches Landessozialgericht â?¹LSGâ?º, Beschluss vom 20. Juni 2016, L 16 AS 284/16 B ER; a. A.: Hailbronner, Ausländerrecht, D 1, § 2 FreizügG/EU Rn. 85) oder gar durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochene (so: Sozialgericht â?¹SGâ?º Düsseldorf, Urteil vom 31. März 2016, S 18 AS 4381/15; a. A.: Oberverwaltungsgericht â?¹OVGâ?º Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Mai 2015, 12 B 312/15; Epe, in: GK-Aufenthaltsgesetz, § 2 FreizügG/EU Rn. 122; Hailbronner, Ausländerrecht, D 1, § 2 FreizügG/EU Rn. 85), kann dahinstehen.
  • SG Berlin, 29.04.2019 - S 144 AS 20797/15

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei

    Im dort zugrundliegenden Fall, in dem es ebenfalls um die Gewährung von SGB II Leistungen für einen Unionsbürger ging, war die Arbeitnehmertätigkeit des Klägers nach Ansicht des BSG durch die von der Vorinstanz (SG Düsseldorf - S 18 AS 4381/15) getroffenen Tatsachenfeststellungen ungeklärt geblieben.
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